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Allgemeine Nutzungsbedingungen

  1. Grundsatz:

    Jede Nutzung des Gebäudes der Alten Schule muss vom Vereinszweck, wie er in § 2 der Satzung beschrieben ist, gedeckt sein. D.h.: Es muss sich um gemeinnützige Aktivitäten von Bürgern / Bürgerinnen oder für Bürger / Bürgerinnen der Gemeinde Wendisch Evern handeln, die das kulturelle oder soziale Leben im Dorf  positiv beeinflussen.

  2. Erscheinungsformen der Gemeinnützigkeit

    Im Rahmen dieses Grundsatzes gibt es vielfältige Erscheinungsformen und Abstufungen der Gemeinnützigkeit:

    1. Nutzungen, die überwiegend im Interesse des Vereins Alte Schule liegen.Beispiel: Vorträge zu Gesundheits- oder Umweltfragen.
      1. Dabei kann der Verein selbst Veranstalter sein.Beispiel: Der Verein lädt die Referenten selbst ein.
      2. Oder ein anderer Verein oder eine Privatperson ist Veranstalter.Beispiel: Die Freiwillige Feuerwehr gestaltet einen Informationsabend über Struktur und Aufgaben der Feuerwehr. Der DRK Singkreis trifft sich zum Übungsabend.
    2. Nutzungen, die von § 2 der Vereinssatzung gedeckt sind, aber überwiegend im Privatinteresse liegen.Beispiel: Vorführung von Urlaubsvideos im Freundeskreis Kostenloser Ballett- bzw Tanztunterricht für Kinder Veranstaltung von Brett- oder Kartenspielen
      1. In solchen Fällen kann der Verein die Rolle des Veranstalters übernehmen.
      2. In aller Regel aber ist die die Veranstaltung organisierende Privatperson der Veranstalter.
      3. Bei Familienfeiern ist die die Feier organisierende Privatperson immer der Veranstalter.Beispiel: Geburtstagsfeiern, Konfirmationsfeiern, Hochzeitsfeiern, Beerdigungen
    3. Nutzungen, die zwar vom Vereinszweck gedeckt sind, aber im Rahmen der Berufsausübung des Veranstalters liegen.Beispiel: Gymnastikkurse, Sprachkurse, Nachhilfeunterricht, usw. von Profis gegen Entgelt Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse.
  3. Nutzungsgebühr
    1. Ereignisse, bei denen der Verein Veranstalter ist, sind kostenfrei. Es wird in der Regel kein Eintritt erhoben. Die Haftung für etwa auftretende Schäden und die Reinigung der Räume übernimmt der Verein. Der Verein bittet jedoch bei jeder Veranstaltung um eine Spende zur Deckung der anfallenden Kosten. Die Höhe der Spende liegt im Belieben des Besuchers.
    2. Bei allen Ereignissen, die der Verein nicht selbst veranstaltet, gilt folgendes
      1. Fällt die Veranstaltung in die Kategorie „überwiegend im Interesse des Vereins“ (siehe Abschnitt II, Zi 1 b) und ist der Eintritt frei, dann hat der Veranstalter das freiwillige Spendenaufkommen an den Verein abzuführen. Unkostenbeiträge werden nicht erhoben. Die Haftung für etwaige Schäden übernimmt der Verein.
      2. Fällt die Veranstaltung in die Kategorie „überwiegend im Privatinteresse“ (siehe Abschnitt II, Zi 2 b und c), hat der Veranstalter in jedem Fall die Reinigungspauschale und die Nutzungsgebühr nach den Tabellen in Anlage 2a und 2b zu entrichten, sowie die Haftung für etwa entstandene Schäden zu übernehmen.
      3. Fällt die Veranstaltung in die Kategorie “ Berufsausübung“ (siehe Abschnitt III), so gilt – bis auf weiteres – die Regelung unter Zi 2 b, sofern der Vorstand das Interesse des Vereins an der Veranstaltung bestätigt. Ansonsten wird zwischen Verein und Veranstalter eine an den Einnahmen orientierte angemessene Nutzungsgebühr vereinbart.
  4. Veranstaltungsplanung

    Der Verein führt ein Veranstaltungsbuch, das im Internet unter http://www.verein-alte-schule.de/veranstaltungen/ einzusehen ist. Im Veranstaltungsbuch werden „fest zugesagte“ und „unverbindlich geplante“ Veranstaltungen unterschieden. Für die Führung des Veranstaltungsbuches ist der Schriftführer des Vereins dem Vereinsvorstand verantwortlich. Der Schriftführer kann weitere Kontaktpersonen zur Unterstützung heranziehen. Bestehen Zweifel, ob eine Veranstaltung mit § 2 der Satzung vereinbar ist, entscheidet der Vorstand. Das gleiche gilt für die Entscheidung von Prioritäten, wenn sich Veranstaltungswünsche zeitlich überschneiden.

  5. Veranstalterpflichten

    Jeder Veranstalter hat eine Person mit Name, Adresse und Telefonnummer zu benennen, die dem Verein gegenüber persönlich verantwortlich ist. Diese Person gilt dem Verein gegenüber als der „Veranstalter“ und hat für die Einhaltung der Hausordnung (siehe Anlage 3) einzustehen. Die Zusage einer Nutzung von Räumen in der „Alten Schule“ wird erst dann wirksam und verbindlich, wenn die in Anlage 1 enthaltene Nutzungsvereinbarung von Verein und Veranstalter unterschrieben ist. Wenn aus irgendwelchen Gründen die Vereinbarung nach Anlage 1 nicht unterzeichnet wurde, gilt sie mit Beginn der Veranstaltung als zustande gekommen.

  6. Anlage

Diese Nutzungs- und Gebührenordnung wurde vom Vorstand des Vereins in seiner Sitzung am 24.1.2008 beschlossen. Sie ersetzt die Fassung vom 2.11.2007.

Die Nutzungsgebühren wurden per Vorstandsbeschluss am 1. April 2012 angepasst.

Wendisch Evern, April 2017 Alte Schule Wendisch Evern e.V. Martina Bachsmann (Vorsitzende)